Antragsberechtigt in der privaten Pflegeversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen
				Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige ( sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter ),
				bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.